Nachlassgegenstände
Nachlassgegenstände sind alle Vermögenswerte und Schuldpositionen, die beim Tod einer Person zu ihrem Nachlass gehören und damit auf die Erben übergehen.
Dazu zählen insbesondere:
- Geldwerte: Bargeld, Bankguthaben, Sparbücher, Wertpapiere, Forderungen, Lebensversicherungen.
- Sachwerte: Immobilien, Fahrzeuge, Schmuck, Hausrat, Kunstwerke, Möbel und sonstige bewegliche Sachen.
- Unternehmensbeteiligungen und sonstige Rechtspositionen.
- Vertragliche Ansprüche (z. B. Mietkaution, laufende Verträge wie Girokonto und Versicherungen).
- Schulden des Erblassers: Hypotheken, offene Kredite, Steuerrückstände.
Sämtliche Nachlassgegenstände müssen für eine korrekte Nachlassaufteilung in ein Nachlassverzeichnis aufgenommen und dort nach Aktiva (Vermögenswerte) und Passiva (Verbindlichkeiten) getrennt gelistet werden. Für Sachwerte wie z.B. PKW oder Immobilien sind zusätzliche wertbildende Informationen (Marke, Zustand, Baujahr etc.) bereitzustellen.
Regeln für den Umgang mit Nachlassgegenständen:
- In einer Erbengemeinschaft können Nachlassgegenstände nur gemeinschaftlich verwaltet, genutzt oder veräußert werden; einzelne Erben dürfen nicht allein darüber verfügen.
- Die Nutzung von Nachlassgegenständen durch einzelne Miterben ist möglich, sofern die Zustimmung der übrigen Miterben vorliegt und der Gebrauch deren Rechte nicht beeinträchtigt. Eigenmächtige Nutzung oder Verfügung kann rechtliche Konsequenzen haben.
Nicht zum Nachlass gehören persönliche Rechte (wie höchstpersönliche Ansprüche oder Renten), sondern ausschließlich vererbliche Vermögenswerte.
